1.Name und Sitz
Das „Bürgerforum Phoenix “ hat seinen Sitz in Dortmund. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden.
2.Zweck
Zweck des überparteilichen und unabhängigen Vereins ist die Förderung der politischen Bildung und des politischen Dialogs, sowie der Transparenz und Effizienz von Verwaltungsentscheidungen. Der Verein unterstützt, begleitet und hinterfragt mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln kritisch alle Maßnahmen, die der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung und Stärkung des östlichen Ruhrgebietes mit dem Schwerpunkt Dortmund dienen. Es soll durch Diskussionen, Vorträge und Veröffentlichungen die Toleranz gegenüber anderen Meinungen und die Transparenz jedweder sich auf diesen Gebieten auswirkender politischer und wirtschaftlicher Prozesse auf der Ebene des Landes, der Kreise und kreisfreien Städte gefördert werden.
3. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, nämlich die allgemeine Förderung der politischen Bildung gemäß § 52 Abs.2 Nr.1 der Abgabenordnung sowie des demokratischen Staatswesens im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 3 Abgabenordnung. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Auch beim Ausscheiden eines Mitglieds oder bei der Auflösung des Vereins darf keine Rückgewähr von Mitteln an Mitglieder erfolgen. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Verein darf seine Mittel weder für die mittelbare noch für die unmittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Die Mittel des Vereins sind zeitnah für seine satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er verfolgt keine politischen Zwecke im Sinne einer einseitigen Beeinflussung der politischen Meinungsbildung oder der Förderung politischer Parteien.
4. Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die die Bestimmungen dieser Satzung anerkennt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist nicht zu begründen.
Die Mitgliedschaft gilt für unbestimmte Zeit und endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres.
c) durch Ausschluss aus dem Verein (der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn ein wichtiger Grund in der Person oder dem Verhalten des Mitglieds vorliegt, nach Anhörung des Mitglieds; die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen; gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden, über die eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet).
d) wenn trotz Mahnung Beiträge länger als sechs Monate rückständig sind. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die Schulden nicht.
6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a)der Vorstand,
b)die Mitgliederversammlung.
7. Der Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus drei, höchstens sechs Personen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte
1. den Vorsitzenden
2. den stellvertretenden Vorsitzenden
3. den Schatzmeister
4. den Schriftführer
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Diese sind einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, bestellt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Restdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds aus den Reihen der Vereinsmitglieder.
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf und Absprache statt. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8. Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nach dem Ende eines Geschäftsjahrs die Kasse und die ordnungsgemäße Verwendung der Gelder prüfen und der Mitgliederversammlung einen Bericht vorlegen.
9. Mitgliederversammlung
Zu Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand des Vereins mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zwischen dem Tag der Absendung und dem Tag der Versammlung durch einfachen Brief unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Versammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder im Falle der Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, sonst von einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich
im 1. Halbjahr statt. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer, sowie die Entlastung des Vorstands,
b) Wahl des Vorstands,
c) Festlegung eines Mitgliedsbeitrags (dieser kann für natürliche und juristische Personen verschieden festgelegt werden) und dessen Änderung,
d) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es verlangt, im übrigen auch dann, wenn ein Vorstandsmitglied oder
mindestens 10 % der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder nötig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und einem Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist.
10. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins ausschließlich einer Organisation oder Institution zu, deren Zweck dem Zweck des Vereins i.S.d. §§ 2 und 3 dieser Satzung am nächsten kommt und die die Mittel nur für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der vorstehenden Vorschriften verwenden darf. Die Entscheidung über den Zuwendungsempfänger trifft der Vorstand. Der Beschluss darf nur ausgeführt werden, wenn zuvor das zuständige Finanzamt zugestimmt hat.
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