| Während sich der Oberbürgermeister auf der einen Seite mit der Unterschlagung von mindestens 1,1 Mio Euro von Steuergeldern aus der Stadtkasse herumschlagen muss, geht es für ihn auf der anderen Seite um persönliche Einnahmen: Die Chancen, dass er die Vergütung für sein Mandat als Mitglied des RWE-Aufsichtsrats zum größten Teil in die eigene Tasche stecken darf, stehen nicht schlecht. Für das Jahr 2006 hatte RWE 175.000 Euro an Gerhard Langemeyer überwiesen.
Bis 2004 hat Langemeyer die Aufsichtsratsvergütung abzüglich
eines Anteils von ca. 20% für sich behalten, seither hat er diese Einkünfte an
die Stadt überwiesen - allerdings nicht freiwillig. Der Grund: Seit 1. März
2005 gilt das Korruptions-Bekämpfungsgesetz NRW, wonach Politiker ihre Nebentätigkeiten offen legen und bis
auf 6000 Euro an die betroffenen Körperschaften abführen müssen. Gegen diese
Entscheidung hat der hauptamtliche Bürgermeister von Neuss, der als Mitglied
des Regionalbeirats der RWE Energy AG zuletzt eine Vergütung von 8689,20 Euro
(für 2006) erhalten hat, geklagt - und vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf in
zweiter Instanz Recht bekommen.
Begründung des Gerichts: „Da die RWE Energy AG als
Vertriebs- und Netzgesellschaft im RWE-Konzern für Kontinentaleuropa ein
privates Versorgungsunternehmen ist, stellt die Tätigkeit im Beirat keine
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst dar." Nur dann wäre der Neusser
Bürgermeister auf Grund des Korruptions-Bekämpfungsgesetzes zur Weitergabe der
Gelder an die eigene Stadtverwaltung verpflichtet.
Das bedeutet für OB
Langemeyer adäquat: Wird das Urteil rechtskräftig, hätte er Anspruch auf
Rückzahlung der RWE-Gelder (und Vergütungen aus anderen Aufsichtsratsmandaten,
die nicht aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst resultieren). Vorsorglich
hat Langemeyer die Einkünfte stets unter Hinweis auf seinen Rechtsstandpunkt
weitergeleitet.
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